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August 24, 2020

Einfuhrumsatzsteuer: Auswirkungen des Konjunkturpaketes auf Unternehmen

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben sich die Bundesregierung und die Bundesländer auf ein umfassendes Konjunkturpaket geeinigt: Zum einen sind die Mehrwertsteuersätze bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt worden. Zum anderen wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verschoben. Dies hat Auswirkungen auf sämtliche importierende Unternehmen.

Von der Steuersatzsenkung sind alle Unternehmer gleichermaßen betroffen. Ziel der geplanten Maßnahme ist es, dass die Unternehmer die Vorteile der Steuersatzsenkung über Preissenkungen an ihre Kunden weitergeben. So soll die Konjunktur nach der Coronakrise wieder angekurbelt werden. Leistungsstarke Unternehmer werden jedoch auch davon profitieren. Nämlich dann, wenn sie mit ihren Kunden einen Bruttovertrag (Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer) abgeschlossen haben, da für den gleichen Preis weniger Mehrwertsteuer an den Staat zu zahlen ist.

Was ändert sich bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Auch für die Einfuhrumsatzsteuer werden die Steuersätze auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent gesenkt. Zudem ändert sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer. Nach der früheren Regelung wird die Einfuhrumsatzsteuer von der zuständigen Zollverwaltung zusammen mit der entstandenen Zollschuld eingezogen. Zuvor musste die Steuer vom Zollschuldner innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung bezahlt werden. Unternehmen wurde bisher auf Antrag ein Zahlungsaufschub von bis zu einem Monat gewährt, wenn sie bei der Einfuhrumsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren (§21 Abs. 3 UStG).

Mit der Neuregelung des Konjunkturpakets zur Überwindung der Korona-Krise wird die Einfuhrumsatzsteuer, im Gegensatz zu den bisherigen Zollvorschriften, erst am 26. des zweiten Monats nach der Einfuhr fällig. Für die Zölle bleibt die bisherige Regelung – 16. des ersten Folgemonats – in Kraft.

Hier ein Beispiel:

  • Die Einfuhr erfolgt am 4. Januar 2021 mit Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer
  • Das Fälligkeitsdatum für Zölle ist am 16. Februar 2021
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist nach neuer Regelung am 26. März 2021

Mit dieser Regelung bringt die Bundesregierung die Wettbewerbsbedingungen in Einklang mit denen anderer EU-Mitgliedstaaten. Dort ist bereits eine direkte Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich.

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht festgelegt

Es wurde noch kein Datum für die Anwendung der Einfuhrumsatzsteuerregelung festgelegt. Dies wird in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bekannt gegeben. Bevor die Maßnahme angewendet werden kann, müssen auf Seiten der Zollverwaltung und der Unternehmen noch IT-Voraussetzungen geschaffen werden. Das BMF verfolgt eine mehrstufige Umsetzung. Bei dieser Umsetzungsvariante soll die Verschiebung des Fälligkeitstermins in der ersten Stufe weitgehend ohne Änderungsaufwand für die Unternehmen erfolgen.

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