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August 24, 2020

Einfuhrumsatzsteuer: Auswirkungen des Konjunkturpaketes auf Unternehmen

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben sich die Bundesregierung und die Bundeslรคnder auf ein umfassendes Konjunkturpaket geeinigt: Zum einen sind die Mehrwertsteuersรคtze bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt worden. Zum anderen wird die Fรคlligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verschoben. Dies hat Auswirkungen auf sรคmtliche importierende Unternehmen.

Von der Steuersatzsenkung sind alle Unternehmer gleichermaรŸen betroffen. Ziel der geplanten MaรŸnahme ist es, dass die Unternehmer die Vorteile der Steuersatzsenkung รผber Preissenkungen an ihre Kunden weitergeben. So soll die Konjunktur nach der Coronakrise wieder angekurbelt werden. Leistungsstarke Unternehmer werden jedoch auch davon profitieren. Nรคmlich dann, wenn sie mit ihren Kunden einen Bruttovertrag (Kaufpreis einschlieรŸlich Mehrwertsteuer) abgeschlossen haben, da fรผr den gleichen Preis weniger Mehrwertsteuer an den Staat zu zahlen ist.

Was รคndert sich bei der Einfuhrumsatzsteuer?

Auch fรผr die Einfuhrumsatzsteuer werden die Steuersรคtze auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent gesenkt. Zudem รคndert sich die Fรคlligkeit der Einfuhrumsatzsteuer. Nach der frรผheren Regelung wird die Einfuhrumsatzsteuer von der zustรคndigen Zollverwaltung zusammen mit der entstandenen Zollschuld eingezogen. Zuvor musste die Steuer vom Zollschuldner innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung bezahlt werden. Unternehmen wurde bisher auf Antrag ein Zahlungsaufschub von bis zu einem Monat gewรคhrt, wenn sie bei der Einfuhrumsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren (ยง21 Abs. 3 UStG).

Mit der Neuregelung des Konjunkturpakets zur รœberwindung der Korona-Krise wird die Einfuhrumsatzsteuer, im Gegensatz zu den bisherigen Zollvorschriften, erst am 26. des zweiten Monats nach der Einfuhr fรคllig. Fรผr die Zรถlle bleibt die bisherige Regelung โ€“ 16. des ersten Folgemonats โ€“ in Kraft.

Hier ein Beispiel:

  • Die Einfuhr erfolgt am 4. Januar 2021 mit Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs fรผr Zรถlle und Einfuhrumsatzsteuer
  • Das Fรคlligkeitsdatum fรผr Zรถlle ist am 16. Februar 2021
  • Die Fรคlligkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist nach neuer Regelung am 26. Mรคrz 2021

Mit dieser Regelung bringt die Bundesregierung die Wettbewerbsbedingungen in Einklang mit denen anderer EU-Mitgliedstaaten. Dort ist bereits eine direkte Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben mรถglich.

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht festgelegt

Es wurde noch kein Datum fรผr die Anwendung der Einfuhrumsatzsteuerregelung festgelegt. Dies wird in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bekannt gegeben. Bevor die MaรŸnahme angewendet werden kann, mรผssen auf Seiten der Zollverwaltung und der Unternehmen noch IT-Voraussetzungen geschaffen werden. Das BMF verfolgt eine mehrstufige Umsetzung. Bei dieser Umsetzungsvariante soll die Verschiebung des Fรคlligkeitstermins in der ersten Stufe weitgehend ohne ร„nderungsaufwand fรผr die Unternehmen erfolgen.

Wenn auch Sie von den neuen Einfuhrumsatzsteuerregelungen profitieren mรถchten, kontaktieren Sie uns noch heute!

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