Als Ihre Fiskalvertretung ĂŒbernehmen wir fĂŒr Sie den kompletten Prozess der Wareneinfuhr
und sorgen fĂŒr einen reibungslosen Import von Waren.
Der Fiskalvertreter sorgt fĂŒr die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur MWST, die zum Einen aufgrund von nationalen Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Nachweiserbringung als auch der KomplexitĂ€t der Vorschriften ein vertieftes Fachwissen voraussetzen, um allfĂ€lligen Risiken vorausschauend zu vermeiden. Aufgrund der NĂ€he zum Zolldeklarations- und Speditionsumfeld ist Gerlach auch in der Lage Schnittstellen zu Zollprozessen zu erkennen resp. bei zielgerichtetem Kontakt mit diesen Beteiligten zu unterstĂŒtzen. Der Fiskalvertreter trĂ€gt jedoch keine Haftung fĂŒr allfĂ€llige Steuerschulden und fĂŒr die ĂŒbrigen geldwerten AnsprĂŒche der Verwaltung. Die Bezahlung der Steuerschuld obliegt dem Steuerpflichtigen. Im Rahmen der mehrwertsteuerlichen Registrierung wird von der ESTV fĂŒr auslĂ€ndische Unternehmen ohne Wohn- oder GeschĂ€ftssitz in der Schweiz, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, regelmĂ€ssig eine Sicherheit in Höhe von 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatz (ohne Exporte) festgesetzt. Daneben kann in einigen FĂ€llen fĂŒr den Aufschub von MWST-Zahlungen, aber auch Beschleunigung der Zollabfertigung die Einrichtung eines ZAZ-Kontos bei der EZV sinnvoll werden. Auch fĂŒr dieses wird eine Sicherheit verlangt. Erfahren Sie hier in welchen Szenarien Ihnen Gerlach behilflich sein kann.
FĂŒr auslĂ€ndische Unternehmen ohne Wohn- und GeschĂ€ftssitz oder BetriebsstĂ€tte wird die mehrwertsteuerliche Registrierung und somit auch die Fiskalvertretung in der Schweiz vor allem in bei folgenden Situationen notwendig:
Situation A:
Ab dem ersten steuerbaren Umsatz in der Schweiz, soweit sie pro Jahr mindestens CHF 100â000 aus steuerbaren und allenfalls steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland, d.h. Weltumsatz, erzielen.
RegelmĂ€ssige AktivitĂ€ten, die fĂŒr auslĂ€ndische Unternehmen zu UmsĂ€tzen in der Schweiz fĂŒhren
Erbringung von Werk(vertraglichen)-lieferungen (Lieferung inklusive Montage sowie Serviceleistungen) in der Schweiz, ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht.
Reparatur- Kontroll-, Eichleistungen etc. ohne Materialeinsatz in der Schweiz
(Begriff der Lieferung ist weiter als z.B. aus Sicht der europÀischen MWST)
Fallgruppe B:
Versandhandelsunternehmen werden ab dem 1. Januar 2019 bei der Erzielung von inlĂ€ndischen JahresumsĂ€tzen aus Kleinsendungen (Warenwert kleiner als 65 CHF bei Steuersatz 7.7% resp. Warenwert unter 200 CHF bei Steuersatz 2.5%) ab 100â000 CHF in die Schweiz obligatorisch steuerpflichtig. Hier kommt es zu einer fiktiven Ortsverlagerung und somit Steuerpflicht, die dann auch fĂŒr alle ĂŒbrigen Sendungen gilt.
Fallgruppe C:
FĂŒr die Inanspruchnahme einer Sammelverzollung (Kosteneinsparung) oder
um bei reinen Warenlieferungen als Importeur auftreten zu können,
kann sinnvoll sein, sich freiwillig registrieren zu lassen. DafĂŒr bedarf es neben dem Incoterm DDP regelmĂ€ssig der Abgabe einer sogenannten UnterstellungserklĂ€rung âAuslandâ gegenĂŒber der ESTV.