Der Fiskalvertreter sorgt für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur MWST, die zum Einen aufgrund von nationalen Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Nachweiserbringung als auch der Komplexität der Vorschriften ein vertieftes Fachwissen voraussetzen, um allfälligen Risiken vorausschauend zu vermeiden. Aufgrund der Nähe zum Zolldeklarations- und Speditionsumfeld ist Gerlach auch in der Lage Schnittstellen zu Zollprozessen zu erkennen resp. bei zielgerichtetem Kontakt mit diesen Beteiligten zu unterstützen. Der Fiskalvertreter trägt jedoch keine Haftung für allfällige Steuerschulden und für die übrigen geldwerten Ansprüche der Verwaltung. Die Bezahlung der Steuerschuld obliegt dem Steuerpflichtigen. Im Rahmen der mehrwertsteuerlichen Registrierung wird von der ESTV (=Eidgenössische Steuerverwaltung) für ausländische Unternehmen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, regelmässig eine Sicherheit in Höhe von 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatz (ohne Exporte) festgesetzt. Daneben kann in einigen Fällen für den Aufschub von MWST-Zahlungen, aber auch Beschleunigung der Zollabfertigung die Einrichtung eines ZAZ (=Zollaufschubkonto) bei der BAZG (=Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) sinnvoll werden. Auch für dieses wird eine Sicherheit verlangt. Erfahren Sie hier in welchen Szenarien Ihnen Gerlach behilflich sein kann.
Für ausländische Unternehmen ohne Wohn- und Geschäftssitz oder Betriebsstätte wird die mehrwertsteuerliche Registrierung und somit auch die Fiskalvertretung in der Schweiz vor allem in folgenden Situationen notwendig: