Fiskalvertreter sorgt für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur MWST, die zum Einen aufgrund von nationalen Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Nachweiserbringung als auch der Komplexität der Vorschriften ein vertieftes Fachwissen voraussetzen, um allfälligen Risiken vorausschauend zu vermeiden. Aufgrund der Nähe zum Zolldeklarations- und Speditionsumfeld ist Gerlach auch in der Lage Schnittstellen zu Zollprozessen zu erkennen resp. bei zielgerichtetem Kontakt mit diesen Beteiligten zu unterstützen. Der Fiskalvertreter trägt jedoch keine Haftung für allfällige Steuerschulden und für die übrigen geldwerten Ansprüche der Verwaltung. Die Bezahlung der Steuerschuld obliegt dem Steuerpflichtigen. Im Rahmen der mehrwertsteuerlichen Registrierung wird von der ESTV für ausländische Unternehmen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, regelmässig eine Sicherheit in Höhe von 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatz (ohne Exporte) festgesetzt. Daneben kann in einigen Fällen für den Aufschub von MWST-Zahlungen, aber auch Beschleunigung der Zollabfertigung die Einrichtung eines ZAZ-Kontos bei der EZV sinnvoll werden. Auch für dieses wird eine Sicherheit verlangt. Erfahren Sie hier in welchen Szenarien Ihnen Gerlach behilflich sein kann.
Fiskalvertretung –
Wir helfen mit all unserer Erfahrung
Für ausländische Unternehmen ohne Wohn- und Geschäftssitz oder Betriebsstätte wird die mehrwertsteuerliche Registrierung und somit auch die Fiskalvertretung in der Schweiz vor allem in bei folgenden Situationen notwendig:
Situation A:
Ab dem ersten steuerbaren Umsatz in der Schweiz, soweit sie pro Jahr mindestens CHF 100‘000 aus steuerbaren und allenfalls steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland, d.h. Weltumsatz, erzielen.
Regelmässige Aktivitäten, die für ausländische Unternehmen zu Umsätzen in der Schweiz führen
- Erbringung von Werk(vertraglichen)-lieferungen (Lieferung inklusive Montage sowie Serviceleistungen) in der Schweiz, ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht.
- Reparatur- Kontroll-, Eichleistungen etc. ohne Materialeinsatz in der Schweiz
(Begriff der Lieferung ist weiter als z.B. aus Sicht der europäischen MWST)
Fallgruppe B:
Versandhandelsunternehmen werden ab dem 1. Januar 2019 bei der Erzielung von inländischen Jahresumsätzen aus Kleinsendungen (Warenwert kleiner als 65 CHF bei Steuersatz 7.7% resp. Warenwert unter 200 CHF bei Steuersatz 2.5%) ab 100‘000 CHF in die Schweiz obligatorisch steuerpflichtig. Hier kommt es zu einer fiktiven Ortsverlagerung und somit Steuerpflicht, die dann auch für alle übrigen Sendungen gilt.
Fallgruppe C:
- Für die Inanspruchnahme einer Sammelverzollung (Kosteneinsparung) oder
- um bei reinen Warenlieferungen als Importeur auftreten zu können,
kann sinnvoll sein, sich freiwillig registrieren zu lassen. Dafür bedarf es neben dem Incoterm DDP regelmässig der Abgabe einer sogenannten Unterstellungserklärung „Ausland“ gegenüber der ESTV.