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May 10, 2022

Versandvorgänge im Unionsversandverfahren (T1/T2)

Für Unternehmen im Import/Export/Transit Geschäft und entsprechenden Grenzkontrollen durch den Zoll über mittlerweile weit mehr als eine Zollgrenze ist das Versandverfahren der Union nicht mehr wegzudenken.

Um bei der Einfuhr von Waren in die EU selbst zu entscheiden, wo und ob man Warensendungen verzollt und wann man die Einfuhrabgaben bezahlt, oder ob man Waren „unverzollt“ durch die EU transportiert bzw. vielleicht auch nur vorübergehend auf Zeit lagern möchte, hat sich die Beförderung von Zollgut im Versandverfahren seit vielen Jahren etabliert.
Nicht zuletzt auch durch viele neue EU-Mitgliedstaaten und die Verschiebung der Drittlandgrenzen ist es notwendig, Ware auch ohne viele Förmlichkeiten der Einfuhrverzollung schnell und flexibel zur Endbestimmung weiterzubefördern.

Mit dem Versandverfahren wurde ein Verfahren geschaffen, was es ermöglicht, die Endverzollung an einem konkreten Bestimmungsort vorzunehmen und nicht direkt an der Eingangszollstelle der EU (Hafen/Flughafen/EU-Grenze).

Die Beförderung der Ware von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle passiert unter sogenannter Zollaufsicht, und die Ware hat innerhalb des Verfahrens immer den Status Zollgut als Nicht-Unionsware T1 und bei Beförderung von Unionsware in die EFTA Länder den Status T2.

Angeschlossen am gemeinsamen Versandverfahren sind alle EU-Mitgliedstaaten, die EFTA-Länder (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), die Türkei, die Republik Nordmazedonien, Serbien und das Vereinigte Königreich.

Mit einem erfahrenen und zuverlässigen Zolldienstleister wie Gerlach ist die Zollabwicklung denkbar einfach. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, wie das geht.

T1/T2 Zollabwicklung elektronisch über NCTS

Das T-Versandverfahren wird durch den Zoll am Abgangsort eröffnet. Für die erforderliche elektronische Anmeldung in NCTS werden unter anderem Angaben und Informationen über Versandweg, Transportmittel, Kennzeichen, Versender und Empfänger, Anzahl der Packstücke, Gesamtgewicht und die Zolltarifnummer benötigt. Es wird von der Abgangszollstelle eine Gestellungsfrist festgelegt, innerhalb welcher die Ware beim Empfangszollamt ankommen muss, damit das T- Verfahren als ordnungsgemäß beendet gilt. Ebenfalls wird beim Abgangs- und auch Bestimmungszollamt eine Identitätssicherung der Ware vorgenommen, diese wird durch Zollverschlüsse (Plomben/Packstückverschlüsse) oder Nämlichkeitsmerkmale wie Beschreibung in der Versandanmeldung vermerkt und am Transportmittel/der Packstücke physisch angebracht.

Versandverfahren
Quelle: Zoll

Um ein Versandverfahren zu eröffnen, ist eine Sicherheitsleistung für die voraussichtlich anfallenden Abgaben einer Verzollung im Land der Eröffnung beim Zoll zu hinterlegen. Als Sicherheitsleistung kann man zwischen Bargeld, Wertpapiere oder einer Bürgschaft wählen.

Bei der Zollabfertigung am Empfangsort wird das Versandverfahren geschlossen. Nach Vorführung der Ware und Überprüfung auf Nämlichkeit erfolgt die konforme oder möglicherweise nicht-konforme Erledigung des Versandscheins, die Sicherheit wird wieder freigegeben und die Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt (Verzollung, Einlagerung Zolllager, neues Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung, etc.).

Ihre Vorteile mit Gerlach Zolldienste und der Bewilligung „zugelassener Versender“

Für die meisten Unternehmen ist sowohl die Erstellung in NCTS, die Sicherheitsleistung beim Zoll sowie die Vorführung der Ware ein Problem, was Sie mit Gerlach Zolldienste leicht lösen. Gerlach Zolldienste stellt Ihnen das notwendige Zollsystem NCTS als auch bestes Zoll Know-how, um schnell und einfach bei der Erstellung von Versandscheinen behilflich zu sein.

Ein großer Vorteil ist ebenfalls, dass Gerlach über die Zoll-Bewilligung „zugelassener Versender“ verfügt, welche es erlaubt, die Versandscheine an vielerlei Standorten ohne Mitwirkung der Zollbehörden zu eröffnen. Das macht die Abwicklung in allem wesentlich einfacher für Sie.

Gerlach bietet:

  • Ausstellung der Versandanmeldungen im elektronischen Verfahren NCTS mit und ohne Bewilligung
  • Keine Kommunikation mit Zollbehörden im Eröffnen von Versandanmeldung als „Zugelassener Versender“
  • Unter Nutzung der Gerlach Zollbewilligung „Zugelassener Versender“ befördern Sie die Ware ohne Tätigwerden der Zollstelle, somit ist vielerorts keine Gestellung bzw. Vorführung der Ware am Zollamtsplatz notwendig.
    Dies ermöglicht Ihnen Kostenersparnis und Flexibilität in der Transportkette auch bei multimodalen Transporten und sie sparen Wartezeiten an Grenz- bzw. Binnenzollstellen.
  • Gerlach verfügt über ausreichende Bürgschaften und Sicherheitsleistungen zur Eröffnung von Versandverfahren, was eine Durchführung des Verfahrens auch im Rahmen von sehr hohen Warenwerten oder sensiblen Gütern möglich macht.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Zollabwicklungsprozesse zu beschleunigen.
Egal ob im Versandverfahren oder jedweder anderen Zolldienstleistung – Gerlach steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!

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