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September 21, 2021

Export: ABD und AGV – kurz erklärt!

In diesem Artikel möchten wir auf das Thema Ausfuhr, also dem Export von Waren, eingehen: Zwei Dokumente, die dabei relevant sind, verbergen sich hinter den Abkürzungen „ABD“ und „AGV“. Doch was bedeuten sie und was sind die Pflichten eines Exporteurs? Welche Alternativen gibt es, wenn der Ausgangsvermerk ausbleibt? Fragen, auf die wir im Folgenden eingehen werden.

Wenn Waren in ein Drittland exportiert werden, sind zwei Dokumente zollrechtlich relevant:

1. Ausfuhrbegleitdokument (ABD):

Wenn Waren aus einem EU-Land, zum Beispiel aus Deutschland, in ein Drittland exportiert werden, muss eine elektronische Ausfuhranmeldung bei den Zollbehörden in Deutschland abgegeben werden.

Wenn die Ausfuhr zulässig ist, stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus und überlässt die Waren zur Ausfuhr.

WICHTIG: Ohne ABD darf eine Ware nicht exportiert werden. Ansonsten wäre dies ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht.

2. Ausgangsvermerk (AGV):

Nachdem das Ausfuhrbegleitdokument von der Grenzzollstelle gescannt wurde, wandelt sich das Dokument in einen Ausgangsvermerk (AGV) um. Hiermit ist der Export-Vorgang abgeschlossen.

ABD AGV Container Hafen

Der Ausgangsvermerk dient als Nachweis dafür, dass die Ware auch tatsächlich das Land verlassen hat. Der Ausgangsvermerk ist der Nachweis der rechtmäßigen umsatzsteuerfreien Lieferung für das Unternehmen und muss zwingend für etwaige Steuerprüfungen für zehn Jahre archiviert werden.

Aktuell erreichen uns viele Anfragen von Exporteuren mit Sendungen nach UK, die ein Ausbleiben der AGVs bemängeln. Im Fall des Ausbleibens des AGV können Unternehmen für offene Ausfuhrvorgänge ihrem Binnenzollamt einen Alternativnachweis über die erfolgte Ausfuhr vorlegen.

Bitte beachten Sie jedoch unbedingt die Fristen: Der Alternativ-AGV kann frühestens 70 Tage nach der Abgabe der Zollanmeldung beantragt werden.

Er muss (bei Beteiligung am Nachforschungsersuchen) spätestens nach 150 Tagen beantragt werden; ohne Beteiligung am Nachforschungsersuchen spätestens nach 135 Tagen.

Als Alternativbelege gelten gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung gleichberechtigt:

  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),
  • ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF2,
  • unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben [zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt)],
  • sonstige handelsübliche Belege [zum Beispiel Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original oder elektronische Vorlage analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften], vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers),
  • Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der BRD (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen)
  • ein nachträglich, das heißt frühestens 70 Tage nach Überlassung, zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates. Umsatzsteuerrechtlich gilt diese Frist nicht.

Sollten Sie Fragen in dieser Angelegenheit haben oder Beratungs-Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie uns gerne!

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