Im Zuge der Importbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland, dürfen ab dem 30. September 2023 Halbzeug, Flachzeug oder Walzdraht aus Eisen und nicht legiertem Stahl nicht mehr mittelbar oder unmittelbar eingeführt werden.
Importeure von Eisen- und Stahlprodukten, die in einem Drittland verarbeitet wurden, müssen den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Materialien und Vorleistungen keinen Ursprung in Russland haben. Ansonsten unterliegen auch diese Waren dem Einfuhrembargo.
Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.
Für eine genaue Liste aller Metallprodukte, die vom Importverbot betroffen sind, klicken Sie bitte hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2023:159I:FULL (ANHANG XVII)