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October 10, 2023

Alles, was Sie zum ATLAS AES 3.0 Release wissen müssen

Ausfuhranmeldungen werden in Deutschland mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS erstellt. Am 29. Oktober 2023 endet die Übergangsphase für die Umstellung auf das neuen ATLAS-Ausfuhr 3.0 Release in Deutschland. EU-weit sollen alle Staaten bis zum 1. Dezember 2023 umgestellt haben. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen bei Exportanmeldungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt.

Was ist AES 3.0?

Das ATLAS-Release AES 3.0 ist eine neue Version des IT-gestützten Ausfuhrverfahrens „AES“ (Automated Export System), das die Europäische Kommission gemeinsam mit Mitgliedstaaten für den Ausfuhrbereich ins Leben gerufen hat. Über AES wird sowohl die Annahme elektronischer Ausfuhranmeldungen als auch der elektronische Datenaustausch zwischen den Ausfuhr- und Ausgangszollstellen realisiert. In Deutschland heißt das entsprechende IT-Verfahren ATLAS. Damit können Unternehmen das vereinfachte Verfahren des Unionszollkodex  (UZK) zur Ausfuhranmeldung nutzen. Inhaltlich regelt das AES insbesondere die Gestaltung von ein- und ausgehenden Nachrichten zur Ausfuhr.

Um das Verfahren AES an die Vorgaben des UZK anzupassen, wurde die Version AES 3.0 entwickelt. Sie enthält einige Neuerungen, die für den Arbeitsalltag in der Zoll- und Exportabwicklung wichtig sind.

Was ändert sich für Teilnehmer

Durch die Umstellung von AES 2.4 und AES 3.0 gibt es einige Änderungen, die für Exporteure wichtig sind.

1. Ursprungsland der Ware

Bisher gab es nur eine Unterteilung in die entsprechende Versandregion auf Bundeslandebene Deutschland und andere Länder als Deutschland.

Ab sofort muss zusätzlich verpflichtend immer das korrekte Ursprungsland der Waren angeben werden. Die bisher mögliche Angabe des Ländercodes QU (unbekannter Ursprung) entfällt.

Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden.

Beispiel: Hat man ein deutsches Bundesland als Ursprungsregion (01 – 16), dann ist zusätzlich das Ursprungsland DE anzugeben.


Gibt man als Ursprungsregion Ausland (99) an, dann muss man ein Ursprungsland (z.B. CN für China) mit angeben. Bei europäischer Ware kann man auch “EU” angeben.
Dies hat zur Folge, dass ggfs. bei unterschiedlichen Ursprüngen zukünftig auch mehrere Einzelpositionen im Ausfuhrbegleitdokument (ABD) angemeldet werden müssen.

Das Ursprungsland der Ware muss aus Ihren Sendungsunterlagen hervorgehen. Bitte geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

2. Beförderer

Der Beförderer ist eine neue rechtlich verpflichtende Information und muss deshalb zukünftig in der Ausfuhranmeldung angegeben werden. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.

Sollten Sie uns keinen Beförderer in Ihrem Auftrag mitteilen, gilt der Anmelder (Anmelder = Ausführer) als Beförderer.

Es muss die komplette Adresse sowie entweder die EORI- oder die TCUI (Third Country Unique Identification) Nummer des Beförderers angeben werden.

Informieren Sie sich bitte vorab, mit welchem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen Sie die Ware verschicken und holen Sie entsprechende Adressen sowie die EORI- oder TCUI-Nummern ein.

Bitte geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an. Sollten Sie uns keinen Beförderer in Ihrem Auftrag mitteilen, werden wir Sie entsprechend als Beförderer anmelden.

3. Inländischer Verkehrszweig und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist eine verpflichtende Information in der Ausfuhranmeldung und ist u. a. immer dann anzugeben, wenn als inländischer Verkehrszweig „Straßenverkehr“ angemeldet wird. Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.

Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen, welches Kennzeichen für den inländischen Warenversand angegeben werden muss.

Geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

4. Verkehrszweig an der Grenze und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist eine verpflichtende Information in der Ausfuhranmeldung und ist entsprechend anzumelden.
Es bestehen dieselben Vorgaben wie beim Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Versandspediteur bzw. Frachtunternehmen, welches Kennzeichen für den grenzüberschreitenden Warenversand angegeben werden muss.


Geben Sie uns diese Information zukünftig im Auftrag mit an.

5. Angabe von Registriernummern für chemischen Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS)

Bei bestimmten Gefahrgutstoffen muss zukünftig die Chemical Abstract Service Nummer (CAS) und die Customs Union and Statistics Nummer (CUS) in der Ausfuhranmeldung angegeben werden.

Die CAS-Nummer (auch CAS-Registrierungsnummer und CAS-Registernummer, engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere)

existiert eine eindeutige CAS-Nummer.

Die CUS-Nummer ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
ECICS – Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse (europa.eu)

Bitte geben Sie uns die CAS- und CUS-Nummer zukünftig im Auftrag mit an.

6. Aufnahme Info ECCN Nummer

Im Kontext der US-amerikanischen Exportkontrolle ist ECCN die Abkürzung für „Export Control Classification Number“. Die ECCN ist eine alphanumerische Bezeichnung, die in der US-amerikanischen Dual-Use-Güterliste Commerce Control List (CCL) verwendet wird, um Dual-Use-Güter zu klassifizieren.

Eine ECCN kategorisiert Güter auf der Grundlage ihrer Art und ihrer technischen Parameter. Die Export Control Classification Number dient als wichtiges Kriterium in der US-Exportkontrolle für die Prüfung von Genehmigungspflichten beim Export und Reexport.

Die in den ECCNs aufgeführten Inhalte sind überwiegend identisch mit denen der Güterbeschreibungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Sowohl die Dual-Use-Güterliste der EU als auch die der USA basieren auf Beschlüssen der internationalen Exportkontrollregime (z.B. Wassenaar Abkommen, etc.).

Bitte geben Sie uns die EECN-Nummer zukünftig im Auftrag mit an.

7. LRN – Local Reference Number

Die LRN stellt eine durch den Teilnehmer definierte und zugeordnete (und gegebenenfalls mit den zuständigen Zollbehörden vereinbarte) Bezugsnummer (Local Reference Number; LRN) dar, welche für die eindeutige Identifizierung der erstellten Anmeldung verwendet wird.

Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung eines Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme.

8. Sicherstellung einer reibungslosen Abwicklung Ihrer Sendung

Sollten Sie die Ausfuhranmeldung in Eigenregie erstellen, benötigen wir das erstellte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mitsamt Ihrem Auftrag als PDF.

Auf Basis des Ausfuhrbegleitdokuments werden zeitnah alle notwendigen Versand- und Frachtpapiere erstellt, darunter auch die Versandanmeldung (T1 oder T2) nach den neuen europaweiten Zollvorschriften. Dazu gehört auch die obligatorische Eintragung aller HS Codes, Produktbezeichnungen und des Gewichts in die T1/T2.

Falls die Versandbuchung per EDI erstellt wird, stellen Sie bitte sicher, dass Sie uns alternativ die elektronischen Kopien der o.g. Dokumente übermitteln. Unser Integrationsteam kann Sie bei der Einrichtung einer API-gestützten automatischen Dokumentenübermittlung unterstützen.

Um eine einwandfreie Zollabwicklung zu gewährleisten, ist die genaue Handelsbezeichnung Ihrer Produkte zwingend erforderlich. Allgemeine Beschreibungen wie “Teile”, “Maschinen” oder “elektronische Komponenten” werden von den Behörden nicht akzeptiert und können zu möglichen Verzögerungen aufgrund von Ablehnungen von Seiten der Behörden und notwendigen Klärungen von unserer Seite führen.

Bitte übermitteln Sie uns die auf Ihrer Seite erstellten Ausfuhrbegleitdokumente in PDF-Form zukünftig im Auftrag mit.

Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.

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