Allgemeine GeschÀftsbedingungen Dienstleistungen Niederlande
InhaltsĂŒbersicht
Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen (“AGB”) der Gerlach Internationale Expediteurs B.V. (“Gerlach”)
PrÀambel
§ 1 Abschluss des Ăbereinkommens ĂŒber Zolldienstleistungen
1) Der Kunde kann auf der Gerlach-Plattform (“Plattform”) Preisanfragen fĂŒr bestimmte Zolldienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 einstellen. Nach PrĂŒfung der angeforderten Zolldienstleistungen und der vom Kunden in diesem Zusammenhang eingegebenen Informationen wird Gerlach dem Kunden nach eigenem Ermessen ein Angebot zur Erbringung der Zolldienstleistungen unterbreiten, sofern keine rechtlichen oder betrieblichen GrĂŒnde entgegenstehen.
2) Das Angebot von Gerlach ist vorbehaltlich der Annahmen von Gerlach sowie der Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit der eingegebenen Angaben verbindlich und kann vom Kunden innerhalb der auf der Plattform angezeigten Annahmefrist fĂŒr die betreffende Bestellung angenommen werden.
3) Ein Zolldienstleistungsvertrag kommt nach Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.
4) Der Kunde hat genaue und vollstĂ€ndige Angaben ĂŒber die zu verzollende Ware, den Abholort und den Lieferort zu machen, einschlieĂlich aller Daten, die fĂŒr die Kontaktaufnahme mit dem EmpfĂ€nger oder seinem Vertreter erforderlich sind.
§ 2 Vertragspartner
Vertragspartner fĂŒr die ĂŒber die Plattform angebotenen Zolldienstleistungen sind Gerlach und der Kunde (“Kunde”). Gerlach und der Auftraggeber werden gemeinsam als “Parteien” bezeichnet.
§ 3 Vertragsgegenstand
Gerlach erbringt Zolldienstleistungen in Ăbereinstimmung mit diesen AGB.
§ 4 Geheimhaltung, Datenschutz
1) Die Parteien verpflichten sich, alle GeschĂ€ftsgeheimnisse und sonstigen kaufmĂ€nnischen oder technischen Informationen oder Know-how, die sie im Rahmen der ZolldienstleistungsvertrĂ€ge sowie des Abschlusses des Abkommens als solchem, sowie ihrer Mitarbeiter und Dritter erhalten, streng geheim zu halten, soweit sie diese mit der AusfĂŒhrung der abgeschlossenen ZolldienstleistungsvertrĂ€ge betrauen, um die Vertraulichkeit zu wahren.
2) Jede Partei verpflichtet sich, die einschlĂ€gigen Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die die andere Partei betreffenden Daten, die wĂ€hrend der ErfĂŒllung der ZolldienstleistungsvertrĂ€ge erhoben und gespeichert werden, vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schĂŒtzen. Gerlach ist berechtigt, die vom Auftraggeber zur VerfĂŒgung gestellten Daten zu verarbeiten, soweit dies fĂŒr die DurchfĂŒhrung der ZolldienstleistungsvertrĂ€ge erforderlich ist. Des Weiteren weist Gerlach darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben sein kann, personenbezogene Daten oder Ăbermittlungsdaten an Gerichte und Behörden weiterzugeben. Der Kunde erteilt Gerlach die Erlaubnis, seine E-Mail-Adresse zu verwenden, um ihn ĂŒber neue Angebote zu informieren. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit kostenlos widerrufen, indem er eine E-Mail an [email protected] sendet. Sofern der Kunde Gerlach die E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des EmpfĂ€ngers der Sendung mitteilt, um ihn ĂŒber den Sendungsstatus zu informieren, garantiert er, dass er hierzu gesetzlich berechtigt ist (z.B. durch Einwilligung). Im Falle der unbefugten Weitergabe personenbezogener Daten durch den Auftraggeber an Gerlach stellt der Auftraggeber Gerlach von allen AnsprĂŒchen Dritter, insbesondere von EmpfĂ€ngern, auf erste schriftliche Mahnung frei, soweit Gerlach die Daten vertragsgemÀà verarbeitet. Gerlach setzt den Datenschutz in Ăbereinstimmung mit geltendem Recht durch.
Teil I. Besondere vertragliche Bestimmungen fĂŒr Zolldienstleistungen
§ 1 Leistungsbeschreibung und weitere Pflichten
1) Die Dienstleistungen umfassen nur die Einfuhrverzollung, die Ausfuhrverzollung und die Zollabfertigung (soweit auf der Plattform verfĂŒgbar) und insoweit die direkte Vertretung des Auftraggebers unter Verwendung der von Gerlach zur VerfĂŒgung gestellten Dokumentenvorlagen, wie z.B. Vollmachten und sonstige Belege (“Zolldienstleistungen”). Die zwischen dem Kunden und Gerlach ĂŒber die Plattform abgeschlossenen ZolldienstleistungsvertrĂ€ge gelten als Vereinbarungen ĂŒber die Zolldienstleistungen.
2) Der Kunde hat die fĂŒr die Erbringung der Zolldienstleistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollstĂ€ndig ĂŒber die Plattform bereitzustellen (sofern keine Originaldokumente vorgelegt werden mĂŒssen). Insbesondere mĂŒssen die Informationen mindestens fĂŒnf Tage vor der Zollanmeldung erteilt werden und sich auf die beim Zoll anzumeldenden Waren beziehen. Insbesondere sind einschlĂ€gige EinfuhrbeschrĂ€nkungen, PrĂ€ferenzregelungen, sog. Dual-Use-Informationen sowie erforderliche Originaldokumente und Informationen ĂŒber das eingesetzte Transportunternehmen (insbesondere die Namen etwaiger Subunternehmer, die den Transport durchfĂŒhren / die Einfuhr verwalten) und Informationen ĂŒber den sog. Importer of Record zur VerfĂŒgung zu stellen. Der Auftraggeber hat Gerlach auch die Zolltarifnummer und die Warenbezeichnung mitzuteilen. Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhranmeldung keine Zolltarifnummer vor, ist Gerlach berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese anhand der ihr vorliegenden Informationen selbstĂ€ndig zu ermitteln, um dies mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bestehende oder nachtrĂ€glich erteilte verbindliche TarifauskĂŒnfte Gerlach unaufgefordert zur VerfĂŒgung zu stellen und Gerlach rechtzeitig zu informieren, wenn eine verbindliche Tarifauskunft ihre GĂŒltigkeit verliert. Dabei stellt der Auftraggeber sicher, dass ein Ansprechpartner fĂŒr die Abwicklung der Zolldienstleistungen benannt wird und plant den entsprechenden Ressourceneinsatz. Der Auftraggeber stellt Gerlach von SchadenersatzansprĂŒchen und sonstigen AnsprĂŒchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus diesem Absatz stehen.
3) Bei Verzögerungen im Zollverfahren (z.B. durch UnvollstĂ€ndigkeit von Dokumenten und Hindernisse bei der Zollabwicklung jeglicher Art) wird Gerlach den Kunden innerhalb angemessener Frist informieren. Originaldokumente werden von Gerlach entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Fristen aufbewahrt. Der Auftraggeber hat die fĂŒr die Zollanmeldung relevanten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Fristen aufzubewahren.
4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er durch die Abgabe einer Zollanmeldung zu einem Anmelder nach geltendem Recht wird und sich damit einverstanden erklĂ€rt, alle Abgaben, einschlieĂlich etwaiger Zoll- und Verzugszinsen, pĂŒnktlich und vollstĂ€ndig in Höhe des von den zustĂ€ndigen Behörden festgelegten Betrags zu zahlen. Sollte sich der Kunde dafĂŒr entscheiden, solche GeldbuĂen anzufechten, entbindet dies den Kunden nicht von der Zahlung dieser GeldbuĂen an die zustĂ€ndige Behörde bis zur KlĂ€rung der Angelegenheit, wenn die zustĂ€ndigen Behörden die Zahlung vor einer Entscheidung verlangen.
(5) Soweit in Abschnitt I. § 4 Abs. 2 ist vom Auftraggeber auf Verlangen im Voraus an Gerlach zu zahlen.
6) Soweit sich aus Abschnitt I. § 4 Abs. 2 nichts anderes ergibt, haftet der Auftraggeber gegenĂŒber Gerlach fĂŒr die Zahlung aller Zölle und Steuern und/oder erhöhter Zölle und Steuern, die von den Zollbehörden aus GrĂŒnden, die Gerlach nicht zu vertreten haben, erhoben werden. Diese Haftung umfasst insbesondere BuĂgelder oder Strafen, die von der Regierung verhĂ€ngt werden (z. B. erhöhte Steuern und Abgaben aufgrund fehlender oder falscher Dokumente/ErklĂ€rungen in Bezug auf die betreffenden Waren). Gerlach wird die ihm zugrunde liegenden HaftungsansprĂŒche gegen den Auftraggeber gesondert ausgleichen. Entsprechende Rechnungen oder AufwendungsersatzansprĂŒche hat der Auftraggeber unverzĂŒglich zu begleichen bzw. zu erstatten.
7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Gerlach bei der Abwehr und Anfechtung von Abgaben, einschlieĂlich der Kontrollen durch die Zollbehörden, vollumfĂ€nglich und unentgeltlich zu unterstĂŒtzen. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Buchhaltungs-/Abrechnungssystemen (z.B. zur PrĂŒfung des Zollwerts) sowie die Bereitstellung aller fĂŒr die zollamtliche Ăberwachung oder Zollkontrolle notwendigen oder angeforderten Unterlagen und die Erstattung von Prozesskosten. Diese Verpflichtung gilt auf unbestimmte Zeit, auch nach Ablauf eines Zolldienstleistungsvertrags.
8) Der Kunde hat ferner dafĂŒr Sorge zu tragen, dass ein etwaiges Zollverfahren ordnungsgemÀà durchgefĂŒhrt und in Ăbereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften abgeschlossen wird. Der Auftraggeber hat Gerlach auf Verlangen Nachweise ĂŒber die ordnungsgemĂ€Ăe DurchfĂŒhrung und den Abschluss des Zollverfahrens zu erbringen.
9) Im Falle eines Systemausfalls hat der Auftraggeber Gerlach entsprechende Informationen per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Form zur VerfĂŒgung zu stellen.
§ 2 AuĂenwirtschaftsregeln
Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung fĂŒr die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zoll- und auĂenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen, einschlieĂlich Verbote und BeschrĂ€nkungen nach nationalem und europĂ€ischem Recht, in Bezug auf seine Lieferungen Sorge zu tragen. Er garantiert insbesondere, dass die
- weder der Kunde noch eines der verbundenen Unternehmen des Kunden, die Vertreter des Kunden, ein EmpfĂ€nger der zugrunde liegenden Sendung oder ein Dritter, der direkt mit dem Transport der Waren beauftragt ist, unterliegen einer anwendbaren VerfĂŒgungs- oder VerfĂŒgungsbeschrĂ€nkung;
- Der Kunde hat alle Waren, einschlieĂlich Software und Technologie, in der Sendung, auf die sich die Zollabfertigung stĂŒtzt, unabhĂ€ngig anhand der geltenden Warenlisten (z. B. AnhĂ€nge zu den geltenden Sanktionsvorschriften der EuropĂ€ischen Union) ĂŒberprĂŒft;
iii. die der Zollabfertigung zugrunde liegende Sendung keine GĂŒter, einschlieĂlich Software und Technologie, enthĂ€lt, die geltenden Genehmigungsanforderungen oder Verboten in Bezug auf Einfuhr, Durchfuhr, Wiederausfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Verwendung oder Endverwendung, Transport oder Bestimmungsort unterliegen (z. B. Waffen, Kriegswaffen, GĂŒter mit doppeltem Verwendungszweck, Feuerwaffen);
- EnthĂ€lt die der Verzollung zugrunde gelegte Sendung genehmigungspflichtige Waren, so hat der Kunde Gerlach entsprechend rechtzeitig ĂŒber die Zollabfertigung zu informieren und alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen eingeholt zu haben, die fĂŒr die Lieferung der Sendung an ihren endgĂŒltigen Bestimmungsort und ihre Verwendung erforderlich sind;
- dat Gerlach ist bevollmĂ€chtigt, im Namen und fĂŒr Rechnung des Auftraggebers zu handeln (direkte Zollvertretung). Der Auftraggeber erklĂ€rt ferner, dass Gerlach im Zusammenhang mit der der Verzollung zugrunde liegenden Sendung weder als zoll- oder auĂenwirtschaftsrechtlicher Exporteur oder Importeur noch als Lizenz- oder Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Verbote und BeschrĂ€nkungen nach nationalem und europĂ€ischem Recht fĂŒr den Auftraggeber oder im Namen des Auftraggebers handelt.
Der Auftraggeber wird Gerlach alle Informationen, einschlieĂlich einer vollstĂ€ndigen und korrekten Dokumentencodierung, zur VerfĂŒgung stellen, die Gerlach zur ordnungsgemĂ€Ăen Abfertigung der Sendung benötigt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Gerlach die vom Auftraggeber zur VerfĂŒgung gestellten Informationen und personenbezogenen Daten verarbeitet, um seinen eigenen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
§ 3 Verhaltenskodex
Der Kunde verpflichtet sich, die GrundsÀtze des Verhaltenskodex von DHL einzuhalten. Diese können hier heruntergeladen werden.
§ 4 Rechnungsstellung, Zahlung und RĂŒckerstattung
1) Die Zollleistungen werden auf der Grundlage des Angebots von Gerlach in Rechnung gestellt.
(2) Gerlach entscheidet bei der Abgabe des Angebots nach eigenem Ermessen, ob das Belastungskonto von Gerlach fĂŒr die Zahlung von Zöllen verwendet werden darf oder nicht. Sieht das Angebot von Gerlach vor, dass der Auftraggeber direkt an den Zoll zu zahlen hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Zahlungen unverzĂŒglich zu leisten.
(3) Soweit sich aus dem vorstehenden Absatz (2) nichts anderes ergibt, wird das Konto von Gerlach im Rahmen der Erbringung der Doune-Dienstleistungen verwendet. Die vollstĂ€ndige Zahlung der ZollgebĂŒhren ist am Tag der Rechnungsstellung fĂ€llig. Dem Auftraggeber wird fĂŒr den Vorschuss der Zölle eine Provision in Höhe von 1,5 % der vorgezogenen ZollgebĂŒhren zuzĂŒglich einer einmaligen Vorschussprovision in Höhe von 3 % der vorgezogenen ZollgebĂŒhren berechnet.
4) Gerlach behĂ€lt sich das Recht vor, die Forderungen des Kunden gegen Gerlach mit allen Forderungen von Gerlach gegen den Kunden im Zusammenhang mit der GeschĂ€ftsbeziehung (Nutzung der Plattform) zu verrechnen. Gerlach ist insbesondere berechtigt, Forderungen des Kunden auf Erstattung differenzierter BetrĂ€ge im Zusammenhang mit den von Gerlach erbrachten Zollleistungen, z.B. wenn der Kunde einen zu viel veranschlagten Betrag gezahlt hat, oder mit Forderungen des Kunden auf RĂŒckerstattung geleisteter Vorauszahlungen aufzurechnen.
5) Es können zusĂ€tzliche staatliche GebĂŒhren anfallen (z. B. InspektionsgebĂŒhren, TierarztgebĂŒhren). Alle Rechnungen, sofern zutreffend, unterliegen der Mehrwertsteuer.
6) Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis fĂŒr die Dienstleistungen unter Verwendung der auf der Plattform angebotenen Zahlungsmethoden. Zahlt der Kunde die von Gerlach zu erbringende Zolldienstleistung (wie unten definiert) nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, kann Gerlach den Plattformvertrag kĂŒndigen oder den Zugang des Kunden zur Plattform sperren. WĂ€hlt der Kunde eine Zahlungsart, die eine Vorauszahlung erfordert, tut er dies aber nicht, hat Gerlach das Recht, den betreffenden Zolldienstleistungsvertrag als storniert zu betrachten und eine StornogebĂŒhr in Höhe der VerzollungsgebĂŒhr (je nach Bearbeitungsstand) zu erheben.
7) Alle Positionen auf Gerlach-Rechnungen sind ohne Abzug zu bezahlen. Eine Aufrechnung oder ein Abzug von BetrĂ€gen, die der Auftraggeber gegenĂŒber Gerlach fordert, ist nicht zulĂ€ssig. Der Auftraggeber kann jedoch mit rechtskrĂ€ftigen, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
§ 5 Höhere Gewalt
1) Kommt eine Partei infolge höherer Gewalt ihren Verpflichtungen aus einem Zolldienstleistungsvertrag nicht nach, so gilt dies nicht als Vertragsverletzung. Dies gilt nicht fĂŒr die Verpflichtung zur Zahlung fĂ€lliger und zahlbarer Schulden.
2) Als höhere Gewalt gelten z.B. Feuer, Explosionen, WitterungseinflĂŒsse, BĂŒrgerkrieg, Aufruhr, Revolutionen, Gesetze und behördliche MaĂnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsunterbrechungen, Computerviren, Cyberrisiken, Rohstoffknappheit, Epidemien, Pandemien oder Ă€hnliche unvorhergesehene und schwerwiegende Ereignisse, die auĂerhalb der Kontrolle der Parteien liegen.
(3) Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzĂŒglich zu benachrichtigen.
4) Die Gegenpartei kann den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kĂŒndigen, wenn die Situation höherer Gewalt lĂ€nger als vier (4) Wochen andauert.
§ 6 Haftung
1) Sofern keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, haftet Gerlach fĂŒr alle seine AktivitĂ€ten gemÀà den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen der FENEX (NiederlĂ€ndische Organisation fĂŒr Spedition und Logistik), die am 1. Mai 2018 bei der Kanzlei der Bezirksgerichte Rotterdam und Amsterdam hinterlegt wurden (“NiederlĂ€ndische Speditionsbedingungen”). Die HaftungsbeschrĂ€nkungen gelten auch fĂŒr auĂervertragliche AnsprĂŒche gegen Gerlach, seine Mitarbeiter und sonstige ErfĂŒllungsgehilfen.
2) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unter BerĂŒcksichtigung seiner Verpflichtungen aus diesen AGB.
§ 7 Ăbertragbarkeit
Die Rechte und Pflichten aus einem Zolldienstleistungsvertrag dĂŒrfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte ĂŒbertragen werden. Die Zustimmung zur Ăbertragung wird nicht ohne triftigen Grund verweigert.
§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1) Der Vertrag ĂŒber Zolldienstleistungen unterliegt niederlĂ€ndischem Recht.
2) Gerichtsstand fĂŒr alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Zolldiensten ergeben, ist das Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande.
Teil II. Verschiedenes
1) Gerlach wird den Kunden ĂŒber Ănderungen dieser AGB in Textform (z.B. per Plattform oder E-Mail) informieren, die sogenannte “Ănderungsmitteilung”. Die Ănderungen werden gegenĂŒber dem Auftraggeber wirksam und das VertragsverhĂ€ltnis wird zu den geĂ€nderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Auftraggeber diesen Ănderungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Ănderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an Gerlach widerspricht. Diese Frist gilt als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist an Gerlach abgesandt wird. Auf die vorstehenden Folgen des fehlenden Widerspruchs wird Gerlach den Auftraggeber in der schriftlichen Ănderungsmitteilung ausdrĂŒcklich hinweisen.
2) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Bestimmungen hiervon unberĂŒhrt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung oder dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nĂ€chsten kommt. Gleiches gilt fĂŒr vertragliche FahrlĂ€ssigkeit. Zu diesen Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen wurden keine mĂŒndlichen Nebenabreden getroffen.
3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Im Falle von Diskrepanzen oder Unklarheiten zwischen der englischen Version und der niederlĂ€ndischen Ăbersetzung der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen ist die englische Version maĂgebend. Jede Auslegung der englischen oder niederlĂ€ndischen Bestimmungen ist in Ăbereinstimmung mit dem niederlĂ€ndischen Recht auszulegen, ohne RĂŒcksicht auf englische oder andere auslĂ€ndische Rechtsbegriffe.
4) Soweit in diesen AGB Schriftform vorgeschrieben ist oder ErklĂ€rungen “schriftlich” abzugeben sind, genĂŒgt fĂŒr das Schriftformerfordernis die Ăbersendung eines eigenhĂ€ndig unterschriebenen Dokuments mit namentlicher Unterschrift mittels physischem Brief oder per einfacher E-Mail.