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Allgemeine Geschäftsbedingungen Dienstleistungen Niederlande

Inhaltsübersicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (“AGB”) der Gerlach Internationale Expediteurs B.V. (“Gerlach”)

Präambel

§ 1 Abschluss des Übereinkommens über Zolldienstleistungen

1) Der Kunde kann auf der Gerlach-Plattform (“Plattform”) Preisanfragen für bestimmte Zolldienstleistungen im Sinne von § 1  Abs. 1 einstellen. Nach Prüfung der angeforderten Zolldienstleistungen und der vom Kunden in diesem Zusammenhang eingegebenen Informationen wird Gerlach dem Kunden nach eigenem Ermessen ein Angebot zur Erbringung der Zolldienstleistungen unterbreiten, sofern keine rechtlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.

2) Das Angebot von Gerlach ist vorbehaltlich der Annahmen von Gerlach sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Angaben verbindlich und kann vom Kunden innerhalb der auf der Plattform angezeigten Annahmefrist für die betreffende Bestellung angenommen werden.

3) Ein Zolldienstleistungsvertrag kommt nach Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.

4) Der Kunde hat genaue und vollständige Angaben über die zu verzollende Ware, den Abholort und den Lieferort zu machen, einschließlich aller Daten, die für die Kontaktaufnahme mit dem Empfänger oder seinem Vertreter erforderlich sind.

§ 2 Vertragspartner

Vertragspartner für die über die Plattform angebotenen Zolldienstleistungen sind Gerlach und der Kunde (“Kunde”). Gerlach und der Auftraggeber werden gemeinsam als “Parteien” bezeichnet.

§ 3 Vertragsgegenstand

Gerlach erbringt Zolldienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen AGB.

§ 4 Geheimhaltung, Datenschutz

1) Die Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse und sonstigen kaufmännischen oder technischen Informationen oder Know-how, die sie im Rahmen der Zolldienstleistungsverträge sowie des Abschlusses des Abkommens als solchem, sowie ihrer Mitarbeiter und Dritter erhalten, streng geheim zu halten, soweit sie diese mit der Ausführung der abgeschlossenen Zolldienstleistungsverträge betrauen,  um die Vertraulichkeit zu wahren.

2) Jede Partei verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die die andere Partei betreffenden Daten, die während der Erfüllung der Zolldienstleistungsverträge erhoben und gespeichert werden, vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Gerlach ist berechtigt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Zolldienstleistungsverträge erforderlich ist. Des Weiteren weist Gerlach darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben sein kann, personenbezogene Daten oder Übermittlungsdaten an Gerichte und Behörden weiterzugeben. Der Kunde erteilt Gerlach die Erlaubnis, seine E-Mail-Adresse zu verwenden, um ihn über neue Angebote zu informieren. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit kostenlos widerrufen, indem er eine E-Mail an [email protected] sendet. Sofern der Kunde Gerlach die E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des Empfängers der Sendung mitteilt, um ihn über den Sendungsstatus zu informieren, garantiert er, dass er hierzu gesetzlich berechtigt ist (z.B. durch Einwilligung). Im Falle der unbefugten Weitergabe personenbezogener Daten durch den Auftraggeber an Gerlach stellt der Auftraggeber Gerlach von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Empfängern, auf erste schriftliche Mahnung frei, soweit Gerlach die Daten vertragsgemäß verarbeitet. Gerlach setzt den Datenschutz in Übereinstimmung mit geltendem Recht durch.

Teil I. Besondere vertragliche Bestimmungen für Zolldienstleistungen


§ 1 Leistungsbeschreibung und weitere Pflichten

1) Die Dienstleistungen umfassen nur die Einfuhrverzollung, die Ausfuhrverzollung und die Zollabfertigung (soweit auf der Plattform verfügbar) und insoweit die direkte Vertretung des Auftraggebers unter Verwendung der von Gerlach zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen, wie z.B. Vollmachten und sonstige Belege (“Zolldienstleistungen”). Die zwischen dem Kunden und Gerlach über die Plattform abgeschlossenen Zolldienstleistungsverträge gelten als Vereinbarungen über die Zolldienstleistungen.

2) Der Kunde hat die für die Erbringung der Zolldienstleistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig über die Plattform bereitzustellen (sofern keine Originaldokumente vorgelegt werden müssen). Insbesondere müssen die Informationen mindestens fünf Tage vor der Zollanmeldung erteilt werden und sich auf die beim Zoll anzumeldenden Waren beziehen. Insbesondere sind einschlägige Einfuhrbeschränkungen, Präferenzregelungen, sog. Dual-Use-Informationen sowie erforderliche Originaldokumente und Informationen über das eingesetzte Transportunternehmen (insbesondere die Namen etwaiger Subunternehmer, die den Transport durchführen / die Einfuhr verwalten) und Informationen über den sog. Importer of Record zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat Gerlach auch die Zolltarifnummer und die Warenbezeichnung mitzuteilen. Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhranmeldung keine Zolltarifnummer vor, ist Gerlach berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese anhand der ihr vorliegenden Informationen selbständig zu ermitteln, um dies mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bestehende oder nachträglich erteilte verbindliche Tarifauskünfte Gerlach unaufgefordert zur Verfügung zu stellen und Gerlach rechtzeitig zu informieren, wenn eine verbindliche Tarifauskunft ihre Gültigkeit verliert. Dabei stellt der Auftraggeber sicher, dass ein Ansprechpartner für die Abwicklung der Zolldienstleistungen benannt wird und plant den entsprechenden Ressourceneinsatz. Der Auftraggeber stellt Gerlach von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus diesem Absatz stehen.

3) Bei Verzögerungen im Zollverfahren (z.B. durch Unvollständigkeit von Dokumenten und Hindernisse bei der Zollabwicklung jeglicher Art) wird Gerlach den Kunden innerhalb angemessener Frist informieren. Originaldokumente werden von Gerlach entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Fristen aufbewahrt. Der Auftraggeber hat die für die Zollanmeldung relevanten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Fristen aufzubewahren.

4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er durch die Abgabe einer Zollanmeldung zu einem Anmelder nach geltendem Recht wird und sich damit einverstanden erklärt, alle Abgaben, einschließlich etwaiger Zoll- und Verzugszinsen, pünktlich und vollständig in Höhe des von den zuständigen Behörden festgelegten Betrags zu zahlen. Sollte sich der Kunde dafür entscheiden, solche Geldbußen anzufechten, entbindet dies den Kunden nicht von der Zahlung dieser Geldbußen an die zuständige Behörde bis zur Klärung der Angelegenheit, wenn die zuständigen Behörden die Zahlung vor einer Entscheidung verlangen.

(5) Soweit in Abschnitt I. § 4 Abs. 2 ist vom Auftraggeber auf Verlangen im Voraus an Gerlach zu zahlen.

6) Soweit sich aus Abschnitt I. § 4 Abs. 2 nichts anderes ergibt, haftet der Auftraggeber gegenüber Gerlach für die Zahlung aller Zölle und Steuern und/oder erhöhter Zölle und Steuern, die von den Zollbehörden aus Gründen, die Gerlach nicht zu vertreten haben, erhoben werden. Diese Haftung umfasst insbesondere Bußgelder oder Strafen, die von der Regierung verhängt werden (z. B. erhöhte Steuern und Abgaben aufgrund fehlender oder falscher Dokumente/Erklärungen in Bezug auf die betreffenden Waren). Gerlach wird die ihm zugrunde liegenden Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber gesondert ausgleichen. Entsprechende Rechnungen oder Aufwendungsersatzansprüche hat der Auftraggeber unverzüglich zu begleichen bzw. zu erstatten.

7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Gerlach bei der Abwehr und Anfechtung von Abgaben, einschließlich der Kontrollen durch die Zollbehörden, vollumfänglich und unentgeltlich zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Buchhaltungs-/Abrechnungssystemen (z.B. zur Prüfung des Zollwerts) sowie die Bereitstellung aller für die zollamtliche Überwachung oder Zollkontrolle notwendigen oder angeforderten Unterlagen und die Erstattung von Prozesskosten. Diese Verpflichtung gilt auf unbestimmte Zeit, auch nach Ablauf eines Zolldienstleistungsvertrags.

8) Der Kunde hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass ein etwaiges Zollverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften abgeschlossen wird. Der Auftraggeber hat Gerlach auf Verlangen Nachweise über die ordnungsgemäße Durchführung und den Abschluss des Zollverfahrens zu erbringen.

9) Im Falle eines Systemausfalls hat der Auftraggeber Gerlach entsprechende Informationen per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Außenwirtschaftsregeln

Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen, einschließlich Verbote und Beschränkungen nach nationalem und europäischem Recht, in Bezug auf seine Lieferungen Sorge zu tragen. Er garantiert insbesondere, dass die

  1. weder der Kunde noch eines der verbundenen Unternehmen des Kunden, die Vertreter des Kunden, ein Empfänger der zugrunde liegenden Sendung oder ein Dritter, der direkt mit dem Transport der Waren beauftragt ist, unterliegen einer anwendbaren Verfügungs- oder Verfügungsbeschränkung;
  2. Der Kunde hat alle Waren, einschließlich Software und Technologie, in der Sendung, auf die sich die Zollabfertigung stützt, unabhängig anhand der geltenden Warenlisten (z. B. Anhänge zu den geltenden Sanktionsvorschriften der Europäischen Union) überprüft;

iii. die der Zollabfertigung zugrunde liegende Sendung keine Güter, einschließlich Software und Technologie, enthält, die geltenden Genehmigungsanforderungen oder Verboten in Bezug auf Einfuhr, Durchfuhr, Wiederausfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Verwendung oder Endverwendung, Transport oder Bestimmungsort unterliegen (z. B. Waffen, Kriegswaffen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Feuerwaffen);

  1. Enthält die der Verzollung zugrunde gelegte Sendung genehmigungspflichtige Waren, so hat der Kunde Gerlach entsprechend rechtzeitig über die Zollabfertigung zu informieren und alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen eingeholt zu haben, die für die Lieferung der Sendung an ihren endgültigen Bestimmungsort und ihre Verwendung erforderlich sind;
  2. dat Gerlach ist bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu handeln (direkte Zollvertretung). Der Auftraggeber erklärt ferner, dass Gerlach im Zusammenhang mit der der Verzollung zugrunde liegenden Sendung weder als zoll- oder außenwirtschaftsrechtlicher Exporteur oder Importeur noch als Lizenz- oder Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Verbote und Beschränkungen nach nationalem und europäischem Recht für den Auftraggeber oder im Namen des Auftraggebers handelt.

Der Auftraggeber wird Gerlach alle Informationen, einschließlich einer vollständigen und korrekten Dokumentencodierung, zur Verfügung stellen, die Gerlach zur ordnungsgemäßen Abfertigung der Sendung benötigt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Gerlach die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und personenbezogenen Daten verarbeitet, um seinen eigenen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

§ 3 Verhaltenskodex

Der Kunde verpflichtet sich, die Grundsätze des Verhaltenskodex von DHL einzuhalten. Diese können hier heruntergeladen werden.

§ 4 Rechnungsstellung, Zahlung und Rückerstattung

1) Die Zollleistungen werden auf der Grundlage des Angebots von Gerlach in Rechnung gestellt.

(2) Gerlach entscheidet bei der Abgabe des Angebots nach eigenem Ermessen, ob das Belastungskonto von Gerlach für die Zahlung von Zöllen verwendet werden darf oder nicht. Sieht das Angebot von Gerlach vor, dass der Auftraggeber direkt an den Zoll zu zahlen hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Zahlungen unverzüglich zu leisten.

(3) Soweit sich aus dem vorstehenden Absatz (2) nichts anderes ergibt, wird das Konto von Gerlach im Rahmen der Erbringung der Doune-Dienstleistungen verwendet. Die vollständige Zahlung der Zollgebühren ist am Tag der Rechnungsstellung fällig. Dem Auftraggeber wird für den Vorschuss der Zölle eine Provision in Höhe von 1,5 % der vorgezogenen Zollgebühren zuzüglich einer einmaligen Vorschussprovision in Höhe von 3 % der vorgezogenen Zollgebühren berechnet.

4) Gerlach behält sich das Recht vor, die Forderungen des Kunden gegen Gerlach mit allen Forderungen von Gerlach gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung (Nutzung der Plattform) zu verrechnen. Gerlach ist insbesondere berechtigt, Forderungen des Kunden auf Erstattung differenzierter Beträge im Zusammenhang mit den von Gerlach erbrachten Zollleistungen, z.B. wenn der Kunde einen zu viel veranschlagten Betrag gezahlt hat, oder mit Forderungen des Kunden auf Rückerstattung geleisteter Vorauszahlungen aufzurechnen.

5) Es können zusätzliche staatliche Gebühren anfallen (z. B. Inspektionsgebühren, Tierarztgebühren). Alle Rechnungen, sofern zutreffend, unterliegen der Mehrwertsteuer.

6) Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis für die Dienstleistungen unter Verwendung der auf der Plattform angebotenen Zahlungsmethoden. Zahlt der Kunde die von Gerlach zu erbringende Zolldienstleistung (wie unten definiert) nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, kann Gerlach den Plattformvertrag kündigen oder den Zugang des Kunden zur Plattform sperren. Wählt der Kunde eine Zahlungsart, die eine Vorauszahlung erfordert, tut er dies aber nicht, hat Gerlach das Recht, den betreffenden Zolldienstleistungsvertrag als storniert zu betrachten und eine Stornogebühr in Höhe der Verzollungsgebühr (je nach Bearbeitungsstand) zu erheben.

7) Alle Positionen auf Gerlach-Rechnungen sind ohne Abzug zu bezahlen. Eine Aufrechnung oder ein Abzug von Beträgen, die der Auftraggeber gegenüber Gerlach fordert, ist nicht zulässig. Der Auftraggeber kann jedoch mit rechtskräftigen, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

§ 5 Höhere Gewalt

1) Kommt eine Partei infolge höherer Gewalt ihren Verpflichtungen aus einem Zolldienstleistungsvertrag nicht nach, so gilt dies nicht als Vertragsverletzung. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Zahlung fälliger und zahlbarer Schulden.

2) Als höhere Gewalt gelten z.B. Feuer, Explosionen, Witterungseinflüsse, Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolutionen, Gesetze und behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsunterbrechungen, Computerviren, Cyberrisiken, Rohstoffknappheit, Epidemien, Pandemien oder ähnliche unvorhergesehene und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen.

(3) Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen.

4) Die Gegenpartei kann den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Situation höherer Gewalt länger als vier (4) Wochen andauert.

§ 6 Haftung

1) Sofern keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, haftet Gerlach für alle seine Aktivitäten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FENEX (Niederländische Organisation für Spedition und Logistik), die am 1. Mai 2018 bei der Kanzlei der Bezirksgerichte Rotterdam und Amsterdam hinterlegt wurden (“Niederländische Speditionsbedingungen”). Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen Gerlach, seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

2) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen aus diesen AGB.

§ 7 Übertragbarkeit

Die Rechte und Pflichten aus einem Zolldienstleistungsvertrag dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung zur Übertragung wird nicht ohne triftigen Grund verweigert.

§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

1) Der Vertrag über Zolldienstleistungen unterliegt niederländischem Recht.

2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Zolldiensten ergeben, ist das Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande.

Teil II. Verschiedenes

1) Gerlach wird den Kunden über Änderungen dieser AGB in Textform (z.B. per Plattform oder E-Mail) informieren, die sogenannte “Änderungsmitteilung”. Die Änderungen werden gegenüber dem Auftraggeber wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Auftraggeber diesen Änderungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an Gerlach widerspricht. Diese Frist gilt als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist an Gerlach abgesandt wird. Auf die vorstehenden Folgen des fehlenden Widerspruchs wird Gerlach den Auftraggeber in der schriftlichen Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

2) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung oder dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für vertragliche Fahrlässigkeit. Zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Im Falle von Diskrepanzen oder Unklarheiten zwischen der englischen Version und der niederländischen Übersetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die englische Version maßgebend. Jede Auslegung der englischen oder niederländischen Bestimmungen ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Recht auszulegen, ohne Rücksicht auf englische oder andere ausländische Rechtsbegriffe.

4) Soweit in diesen AGB Schriftform vorgeschrieben ist oder Erklärungen “schriftlich” abzugeben sind, genügt für das Schriftformerfordernis die Übersendung eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments mit namentlicher Unterschrift mittels physischem Brief oder per einfacher E-Mail.

Teil III. Anhängsel

Anhang 1
Niederländische Speditionsbedingungen

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