Das Wichtigste in Kürze
- Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen – mit einer Sonderregel für den Holzsektor, der durchgängig ab dem 30. Dezember 2026 erfasst wird.
- Betroffene Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei und im Erzeugerland legal hergestellt wurden, und hierzu eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben; durchgesetzt wird das unter anderem über Zollkontrollen an der Grenze.
- Ein Vereinfachungspaket der EU-Kommission vom Mai 2026 senkt die Compliance-Lasten deutlich, lässt den Anwendungsbeginn aber unangetastet – eine dritte Verschiebung ist nicht vorgesehen.
Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)?
EUDR steht für „EU Deforestation Regulation“, auf Deutsch EU-Entwaldungsverordnung. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115, in Kraft seit Juni 2023 und Ende 2025 durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 angepasst.
Ihr Ziel ist es, den Beitrag des EU-Marktes zur weltweiten Entwaldung zu verringern.
Konkret dürfen bestimmte Rohstoffe und ihre Folgeprodukte nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie drei Bedingungen erfüllen:
- entwaldungsfrei – nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten Flächen erzeugt
- legal – im Erzeugerland rechtmäßig produziert
- dokumentiert – durch eine Sorgfaltserklärung gedeckt
– Warum das ein Zollthema ist
Die Verordnung knüpft nicht nur an die Einfuhr an, sondern ausdrücklich auch an die Ausfuhr. Beides sind zollrechtlich relevante Vorgänge. Wer Waren über die EU-Außengrenze bewegt, sollte die EUDR daher nicht als nachgelagerte Nachhaltigkeitsaufgabe behandeln, sondern als Teil des Einfuhr- und Ausfuhrprozesses.
Ab wann gilt die EUDR – und was ist 2026 neu?
Der Anwendungsbeginn wurde zweimal verschoben. Aktuell gelten gestaffelte Fristen:
| Unternehmensgröße | Anwendungsbeginn |
| Mittlere und große Unternehmen | 30. Dezember 2026 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen | 30. Juni 2027 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen im Holzsektor | 30. Dezember 2026 |
– Sonderfall Holzsektor
Kleine und Kleinstunternehmen, die mit Holz handeln, sind bereits ab dem 30. Dezember 2026 erfasst – zum selben Termin wie große Unternehmen. Hintergrund ist die frühere EU-Holzverordnung, die der Branche vergleichbare Pflichten auferlegt hatte. Holzverarbeitende Betriebe sollten diesen früheren Termin einplanen.
– Keine dritte Verschiebung
Im Mai 2026 hat die EU-Kommission ein Vereinfachungspaket vorgelegt. Die zentrale Botschaft: Der Verordnungstext wird nicht erneut geöffnet, der Anwendungsbeginn bleibt der 30. Dezember 2026. Eine dritte Verschiebung ist nicht vorgesehen. Die verbleibende Zeit sollten Unternehmen daher konsequent zur Vorbereitung nutzen.
Wer ist betroffen – und an welcher Stelle der Lieferkette?
– Marktteilnehmer und Händler
Die EUDR unterscheidet nach der Rolle in der Kette:
- Marktteilnehmer bringen relevante Erzeugnisse erstmals auf den Unionsmarkt oder führen sie aus – aus Zollsicht typischerweise der Einführer bzw. Ausführer. Sie tragen die Hauptlast der Pflichten.
- Händler geben Waren auf dem Markt weiter, ohne Erstinverkehrbringer zu sein.
Seit der Reform Ende 2025 ist die Pflicht zur Sorgfaltserklärung auf den Erstinverkehrbringer konzentriert. Nachgelagerte Akteure und größere Händler müssen sich nur registrieren und können auf bestehende Erklärungen verweisen.
– Rolle der Unternehmensgröße
Auch die Größe entscheidet über die Tiefe der Pflichten. Die Einstufung folgt den Größenkategorien des EU-Bilanzrechts. Als groß gilt vereinfacht, wer dauerhaft mehr als 250 Beschäftigte sowie eine Bilanzsumme über 25 Mio. € oder Umsatzerlöse über 50 Mio. € aufweist. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen gelten längere Fristen und reduzierte Anforderungen.
Welche Waren fallen unter die EUDR – und wie erkenne ich sie?
Die Verordnung erfasst sieben Rohstoffe samt daraus gewonnener Erzeugnisse:
- Rinder (z. B. Rindfleisch, Leder)
- Kakao (z. B. Schokolade)
- Kaffee
- Ölpalme (z. B. Palmöl und Derivate)
- Kautschuk (z. B. Reifen)
- Soja
- Holz (z. B. Möbel, Papier)
– Anhang I: Die Zolltarifnummern entscheiden
TWelche Erzeugnisse konkret betroffen sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung. Dort sind alle Waren über ihre HS-Codes gelistet – also über genau die Zolltarifnummern, mit denen Sie in der Zollanmeldung ohnehin arbeiten.
Das macht die Tarifierung zum natürlichen Ausgangspunkt jeder EUDR-Prüfung. Wer ein Produkt klassifiziert, erkennt am Code unmittelbar die Betroffenheit.
Maßgeblich ist allein der gelistete Code: Ein Erzeugnis, dessen Zolltarifnummer nicht in Anhang I steht, ist auch dann nicht erfasst, wenn es Bestandteile aus relevanten Rohstoffen enthält.
Hinweis – Entwurf: Mit dem Mai-2026-Paket hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Anpassung des Produktumfangs vorgelegt. Vorgeschlagen sind unter anderem:
- Aufnahmen: löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate inkl. Seife, gefrorene Rinderzungen
- Streichungen: Häute, Felle und Leder von Rindern; runderneuerte Reifen
- Klarstellung: Bambus, Rattan und ähnliche Materialien sind nicht erfasst
Der Rechtsakt ist noch ein Entwurf; die öffentliche Beratung lief bis Anfang Juni 2026. Die endgültige Fassung sollten betroffene Unternehmen im Blick behalten.
Welche Pflichten bringt die EUDR mit sich?
– Die drei Schritte der Sorgfaltspflicht
Kern der Verordnung ist die Sorgfaltspflicht in drei Schritten:
- Informationsbeschaffung – Daten zu Produkt, Lieferanten und Herkunft, einschließlich der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen
- Risikobewertung – Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Vorgaben vorliegen könnte
- Risikominderung – Maßnahmen, bis das Risiko vernachlässigbar ist.
– Geolokalisierung und Stichtag
Die Geolokalisierung ist das anspruchsvollste Element: Für jede Charge müssen die geografischen Koordinaten der Erzeugungsflächen vorliegen. Maßgeblicher Stichtag ist der 31. Dezember 2020 – die Flächen dürfen nach diesem Datum nicht entwaldet oder geschädigt worden sein.
– Sorgfaltserklärung und TRACES NT
Sind die Sorgfaltspflichten erfüllt, gibt der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung („Due Diligence Statement“, DDS) elektronisch über das EU-Informationssystem TRACES NT ab. Das System erzeugt eine Referenznummer, die die Sendung durch die weitere Lieferkette begleitet.
– Risikoeinstufung der Erzeugerländer
Wie intensiv die Prüfung ausfällt, hängt von der Risikoeinstufung des Erzeugerlandes ab – gering, normal oder hoch. Beim Bezug aus Niedrigrisikoländern sind die Anforderungen reduziert: Eine umfassende Risikobewertung und Risikominderung entfällt, sofern keine konkreten Hinweise auf Verstöße vorliegen.
Wie greift die EUDR in Import, Export und Zollabwicklung ein?
– DDS-Referenznummer und Zollanmeldung
Hier zeigt sich, warum die EUDR ein Zollthema ist. Sorgfaltserklärung und Referenznummer sind kein isoliertes Dokument, sondern verzahnen sich mit der Zollanmeldung.
Bei der Überführung relevanter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr ist die Referenznummer bereitzuhalten. Die zuständigen Behörden – einschließlich des Zolls – nutzen das Informationssystem, um Erklärungen zu prüfen und die Einhaltung über Kontrollen und Stichproben durchzusetzen.
– Folgen für die Abfertigung
Liegt keine gültige Erklärung vor oder bestehen Zweifel, kann die Abfertigung ins Stocken geraten.
Die Verordnung gibt den Behörden einstweilige Maßnahmen an die Hand (Artikel 23):
- vorübergehende Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr
- Beschlagnahmung der betroffenen Erzeugnisse products
Eine fehlerhafte oder fehlende EUDR-Dokumentation wird damit zum unmittelbaren Logistikrisiko – mit Verzögerungen, Standkosten und gestörten Lieferketten als Folge.
Betroffen sind alle gängigen Zollverfahren: Einfuhr, Ausfuhr, Versandverfahren und Zolllager. Wer Zollprozesse und EUDR-Nachweise getrennt organisiert, riskiert Reibungsverluste genau an der Grenze, an der beide Stränge zusammenlaufen.
– Sanktionen bei Verstößen
Bei festgestellten Verstößen drohen spürbare Sanktionen:
- Geldbußen von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes
- Einziehung von Waren und Gewinnen
- bis zu zwölfmonatiger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen
- vorübergehendes Verbot, relevante Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen
Hinzu kommt die Veröffentlichung rechtskräftiger Sanktionsentscheidungen – ein Reputationsrisiko, das den finanziellen Schaden übersteigen kann.
Was wurde durch Reform und Vereinfachungspaket vereinfacht?
– Verbindlich seit Ende 2025
Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 ist bereits in Kraft. Sie
- konzentriert die Erklärungspflicht auf den Erstinverkehrbringer und
- führt für kleine und Kleinst-Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern eine einmalige, vereinfachte Erklärung ein – statt einer Erklärung je Lieferung.one-off simplified declaration for small and micro primary operators from low-risk countries, instead of a declaration for each shipment
– Das Mai-2026-Paket
Das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 ergänzt dies, teilweise mit noch nicht abschließend verbindlichem Charakter. Es umfasst vier Bausteine:
- einen Bericht an Parlament und Rat
- einen aktualisierten Leitfaden samt überarbeiteten FAQ
- den Entwurf des delegierten Rechtsakts zum Produktumfang
- einen aktualisierten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem
Nach Angaben der Kommission sollen alle Vereinfachungen zusammen die jährlichen Compliance-Kosten um rund 75 % gegenüber der ursprünglichen Fassung senken.
Praktisch besonders relevant sind zwei Punkte:
- Nachgelagerte Akteure müssen nur noch Standard-Geschäftsdaten ihrer direkten Lieferanten erfassen; die Referenznummer nur dann, wenn der direkte Lieferant ein Importeur ist.
- Zwei zentrale Datenbanken sollen die Legalitätsprüfung erleichtern – zu den Rechtsvorschriften der Erzeugerländer und zu anerkannten Zertifizierungen wie FSC oder PEFC.
– Einordnung: EUDR und EU-Omnibus
Die Entwicklung fügt sich in den breiteren EU-Trend zur Deregulierung ein, den auch die sogenannten Omnibus-Verfahren prägen. Bei der EUDR bleiben die Kernpflichten jedoch bestehen; gelockert werden vor allem Verfahren und Nachweistiefe, nicht das grundsätzliche Ziel.
Wie bereiten sich Unternehmen auf die EUDR vor?
Eine pragmatische Vorbereitung lässt sich in drei Schritten denken:
- Betroffenheit bestimmen – das Sortiment anhand der Zolltarifnummern gegen Anhang I prüfen und den Entwurf des delegierten Rechtsakts im Auge behalten
- Daten sichern – früh mit den Lieferanten klären, wer welche Informationen liefert (insbesondere die Geolokalisierung), und einen verlässlichen Beschaffungs- und Dokumentationsprozess aufbauen
- In die Zollabwicklung integrieren – den Workflow für Sorgfaltserklärungen und Referenznummern fest verankern, damit die Nachweise zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
Als neutraler Zolldienstleister unterstützt Gerlach betroffene Unternehmen entlang dieser Schnittstelle – von der Tarifierung über die Einfuhr– und Ausfuhrabwicklung bis zur Steuerung komplexer Warenströme über den Control Tower.
So lässt sich die EUDR-Konformität dort verankern, wo sie wirksam wird: im Zollprozess selbst.
Fazit
Die EUDR ist mehr als eine Nachhaltigkeitsauflage – sie wird ab dem 30. Dezember 2026 zu einem festen Bestandteil von Einfuhr und Ausfuhr.
Wer betroffene Waren handelt, sollte sie als Zoll- und Logistikthema behandeln:
- die eigene Betroffenheit über die Zolltarifnummern bestimmen
- die nötigen Daten und Erklärungen rechtzeitig bereithalten
- beides sauber in die Zollabwicklung einbinden
Die Vereinfachungen aus dem Jahr 2026 verschaffen Spielraum, ändern aber nichts am Termin. Mit einem erfahrenen Zollpartner lässt sich diese Vorbereitung strukturiert und ohne Reibungsverluste an der Grenze umsetzen.


