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CBAM 2026: Was deutsche Importeure jetzt über den CO₂-Grenzausgleich wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Importeure CO₂-intensiver Waren ihre Emissionen nicht mehr nur melden, sondern bezahlen.

Patrick Möller
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June 9, 2026
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EU CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism für Importe CO₂-intensiver Waren in die EU

Für deutsche Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff oder Strom ist CBAM damit ein echter Kostenfaktor geworden, während das Omnibus-Paket viele kleinere Unternehmen entlastet. Dieser Ratgeber zeigt, was CBAM bedeutet, wer betroffen ist, welche Pflichten gelten und wie Sie sich vorbereiten – auch mit Blick auf das kommende UK-CBAM.

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Das Wichtigste in Kürze

  • CBAM ist seit dem 1. Januar 2026 in der definitiven Phase: Importeure von CBAM-Waren müssen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder besitzen und ab 2027 CO₂-Zertifikate für ihre Einfuhren erwerben und abgeben.
  • Durch die CBAM-Omnibus-Reform gilt eine einheitliche Freigrenze von 50 Tonnen pro Importeur und Kalenderjahr; wer darunter bleibt, ist befreit – Strom und Wasserstoff allerdings unabhängig von der Menge ausgenommen.
  • Die Qualität der Emissionsdaten Ihrer Lieferanten entscheidet über Ihre Kosten: Ohne belastbare Daten greifen teurere Standardwerte, mit guten Daten zahlen Sie nur die tatsächlich anfallenden Emissionen.

Was ist CBAM und was regelt die CBAM-Verordnung?

CBAM steht für „Carbon Border Adjustment Mechanism“, auf Deutsch CO₂-Grenzausgleichsmechanismus. Rechtsgrundlage ist die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.

Die Bedeutung von CBAM lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Der Mechanismus belegt CO₂-intensive Importe in die EU mit einem Preis, der dem CO₂-Preis entspricht, den ein vergleichbares Produkt im EU-Emissionshandel (EU ETS) tragen würde.

Der Hintergrund ist das Risiko der sogenannten Verlagerung von CO₂-Emissionen („Carbon Leakage“). Solange die Produktion in der EU CO₂-Kosten trägt, Importe aus Drittländern aber nicht, entsteht ein Wettbewerbsnachteil für europäische Hersteller – und ein Anreiz, Produktion ins Ausland zu verlagern.

CBAM gleicht diese Differenz an der EU-Außengrenze aus.

Welche Waren und Branchen erfasst CBAM?

CBAM gilt aktuell für Einfuhren aus sechs Sektoren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom – einschließlich bestimmter Vorprodukte wie Zementklinker oder unlegiertes Aluminium.

Maßgeblich ist dabei nicht die Branche, sondern die konkrete Ware: Ob ein Import unter CBAM fällt, hängt an den CBAM-Zolltarifnummern, also den im Anhang der Verordnung gelisteten KN-Codes. Liegt Ihre Ware außerhalb dieser Codes, besteht keine CBAM-Pflicht – auch wenn sie aus demselben Sektor stammt.

Seit dem 1. Januar 2026 müssen zudem bestimmte CBAM-bezogene Codes in der Einfuhranmeldung angegeben werden. Die korrekte zolltarifliche Einreihung ist damit nicht nur für die Verzollung, sondern auch für die CBAM-Pflicht der erste entscheidende Schritt.

Wer ist von CBAM betroffen – und wer nicht?

Verpflichtet ist immer der Importeur, der CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführt, beziehungsweise sein indirekter Zollvertreter. Entscheidend für die Frage, wer von CBAM betroffen ist, ist seit 2026 jedoch die neue Freigrenze.

Mit der CBAM-Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083) wurde eine einheitliche, mengenbasierte De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Kalenderjahr eingeführt. Wer mit seinen gesamten Einfuhren unter dieser Schwelle bleibt, ist vollständig von den CBAM-Pflichten befreit – also von Zulassung, Meldung und Zertifikatskauf.

Nach Schätzung der Europäischen Kommission entlastet das rund 90 Prozent der Importeure, deckt aber weiterhin etwa 99 Prozent der erfassten Emissionen ab, weil die großen Mengen bei wenigen Importeuren liegen.

Eine wichtige Ausnahme: Für Strom und Wasserstoff gilt die 50-Tonnen-Schwelle nicht. Diese beiden Warengruppen bleiben unabhängig von der eingeführten Menge vollständig CBAM-pflichtig.

Was bedeutet CBAM für Importe aus dem Vereinigten Königreich?

Ein für viele deutsche Unternehmen relevanter Sonderfall: Seit dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich für CBAM als Drittland. Beziehen Sie also Stahl oder Aluminium aus UK, fällt das aktuell genauso unter CBAM wie ein Bezug aus China oder der Türkei.

EU und Vereinigtes Königreich verhandeln allerdings über eine Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme. Ist ein solches Abkommen in Kraft, würden Waren mit britischem Ursprung künftig von CBAM ausgenommen. Bis dahin sollten Sie UK-Bezüge bei Ihrer CBAM-Mengenberechnung weiterhin berücksichtigen.

Welche Pflichten haben deutsche Importeure seit 2026?

Mit dem Start der definitiven Phase haben sich die Pflichten grundlegend verändert. Während der Übergangsphase von Oktober 2023 bis Dezember 2025 beschränkte sich die CBAM-Berichtspflicht auf das vierteljährliche CBAM-Reporting der eingebetteten Emissionen, ohne finanzielle Folgen.

Seit 2026 gilt:

  • Zulassung als CBAM-Anmelder: Wer CBAM-Waren über der Freigrenze einführt, muss vorab den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen. Der Antrag erfolgt über das CBAM-Register. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt die zuständige nationale Behörde.
  • Jährliche CBAM-Erklärung: Statt der bisherigen vierteljährlichen CBAM-Meldung ist nun eine jährliche CBAM-Erklärung abzugeben – erstmals bis zum 30. September 2027 für das Einfuhrjahr 2026. Darin werden die eingebetteten Emissionen der eingeführten Waren ausgewiesen.
  • CBAM-Zertifikate: Für die in der Erklärung ausgewiesenen Emissionen müssen entsprechende CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden. Der Verkauf läuft über eine zentrale gemeinsame Plattform und beginnt am 1. Februar 2027; die erste Abgabe erfolgt bis zum 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

Zeitraum / StichtagWas gilt
Okt. 2023 – Dez. 2025Übergangsphase: nur Berichtspflicht, keine Zertifikate
seit 1. Jan. 2026Definitive Phase; CBAM-Codes in der Einfuhranmeldung verpflichtend; Anpassungsfaktor 2,5 %
ab 1. Feb. 2027Verkauf der CBAM-Zertifikate über die zentrale Plattform
bis 30. Sep. 2027Erste jährliche CBAM-Erklärung und Zertifikatsabgabe für das Jahr 2026
bis 2034Schrittweiser Anstieg des Anpassungsfaktors auf volle Anwendung

Wichtig ist die zeitliche Logik: Für 2026 entsteht die Zahlungspflicht rückwirkend im Jahr 2027. Auch wer erst spät mit der Vorbereitung beginnt, trägt für das gesamte laufende Jahr bereits eine künftige Verpflichtung – ohne saubere Datengrundlage lässt sich diese kaum verlässlich kalkulieren.

Was kostet CBAM – und warum sind gute Emissionsdaten entscheidend?

Der Preis eines CBAM-Zertifikats orientiert sich nicht an einem festen Tarif, sondern am EU-Emissionshandel. Für 2026 entspricht er dem vierteljährlichen Durchschnitt der Auktionspreise für EU-ETS-Zertifikate; ab 2027 wird wöchentlich abgerechnet.

Den ersten Referenzpreis für das erste Quartal 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission am 7. April 2026 mit 75,36 Euro pro Tonne CO₂.

Diese Summe trifft Importeure jedoch nicht sofort in voller Höhe. CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel eingeführt: Der Anpassungsfaktor liegt 2026 bei 2,5 Prozent und steigt bis 2034 schrittweise auf die volle Anwendung. Die Belastung wächst also über die Jahre deutlich.

Entscheidend für die tatsächliche Höhe ist die Datenqualität. Können Sie die realen, vom Lieferanten ermittelten Emissionswerte einer Ware nachweisen, zahlen Sie nur für diese tatsächlichen Emissionen.

Fehlen belastbare Daten, greifen Standardwerte. Diese sind in der Regel konservativ angesetzt, also tendenziell höher als die realen Emissionen einer effizienten Produktion. Gute Daten sind damit kein Selbstzweck, sondern ein unmittelbarer Kostenhebel.

Wie bereiten Sie sich auf CBAM vor?

Aus der Praxis lassen sich vier Schritte ableiten, die deutsche Importeure jetzt angehen sollten:

  1. Betroffenheit prüfen. Klären Sie, welche Ihrer Einfuhren über die CBAM-Zolltarifnummern erfasst sind und ob Sie mit Ihren Mengen über der 50-Tonnen-Freigrenze liegen. Diese Bestandsaufnahme entscheidet, ob und in welchem Umfang Sie überhaupt zur Zulassung und Meldung verpflichtet sind.
  2. Emissionsdaten je Produkt zusammentragen. Erfassen Sie für jede betroffene Ware die eingebetteten Emissionen – idealerweise produktspezifisch und vom Hersteller verifiziert. Sie sind die Grundlage Ihrer CBAM-Erklärung und bestimmen direkt Ihre Kosten: Keine Daten bedeuten teure Standardwerte, gute Daten einen kalkulierbaren und oft niedrigeren Aufwand.
  3. Lieferanten frühzeitig ansprechen. Ihre Datengrundlage entsteht beim Hersteller außerhalb der EU. Treten Sie proaktiv an Ihre Lieferanten heran und klären Sie, ob und in welchem Format diese die benötigten Emissionswerte liefern können. Lieferanten ohne belastbare Daten werden für CBAM-pflichtige Importeure zunehmend unattraktiv.
  4. Verträge anpassen. Verankern Sie die Lieferung verlässlicher Emissionsdaten vertraglich – inklusive klarer Regelungen zur Haftung, falls Daten fehlerhaft sind oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. So sichern Sie sich gegen Risiken ab, die andernfalls allein bei Ihnen als meldepflichtigem Importeur liegen. 

Fazit

CBAM hat sich 2026 von der Berichts- zur Zahlungspflicht weiterentwickelt. Für deutsche Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom bedeutet das: Wer über der Freigrenze liegt, braucht eine CBAM-Zulassung, belastbare Emissionsdaten und eine vertragliche Absicherung gegenüber seinen Lieferanten. 

Die rückwirkende Logik – Einfuhren 2026, Abrechnung 2027 – macht es ratsam, nicht bis zur ersten Erklärung zu warten.

Als reiner Zolldienstleister begleiten wir bei Gerlach die zollseitige Einordnung Ihrer Waren, die korrekte CBAM-Kennzeichnung in der Einfuhranmeldung und die Schnittstelle zwischen Verzollung und CBAM-Pflichten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Betroffenheit prüfen oder Ihre Importprozesse CBAM-fest aufstellen möchten – damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

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