Einstufiges Ausfuhrverfahren
Was bedeutet einstufiges Ausfuhrverfahren?
Der Begriff „einstufiges Ausfuhrverfahren“ bezeichnet die Warenausfuhr von sogenannten Kleinsendungen. Dabei handelt es sich um Waren,
deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt,
für die keine handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z.B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z.B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind und
bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen (z.B. Abfallrecht oder Artenschutz) nicht entgegenstehen und
bei der das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt.
In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden.